Mit Michael Klose gehört seit April 2016 ein junger Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Gesellschaftsrecht zum Zahlmann Klose Nolting – Team.
Als Sohn des Partners Hubert Klose vertieft Michael Klose seine Kenntnisse im Bereich des Steuerrechts und wird in drei Jahren die Steuerberaterprüfung ablegen. Mit Michael Klose können wir Sie auch in Zukunft weiterhin bei Ihren steuerrechtlichen Fragen und Problemen ganzheitlich beraten.
„Wir freuen uns mit Michael unser junges Team noch weiter zu verstärken“, sagt Partner Volker Nolting.
Die Grundsteuer steht seit einigen Jahren auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Seit dem 22.12.2014 ist beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Grundstücksbewertung für die Grundsteuer anhängig (Aktenzeichen 1 BvL 11/14). Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer spätestens seit dem Bewertungsstichtag 1.1.2009 für verfassungswidrig.
Die Grundsteuer errechnet sich nach derzeit geltendem Recht aus den sogenannten Einheitswerten, die als Grundstückswerte herangezogen werden. Die Einheitswerte spiegeln die Wertverhältnisse am Hauptfeststellungszeitpunkt zum 1.1.1964 wider. Diese stark veralteten Werte sind nach Auffassung des Bundesfinanzhofs mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht mehr vereinbar.
Das oberste Ziel der federführenden Finanzministerien Hessen und Niedersachsen ist eine verfassungsgerechte Neubewertung der über 35 Millionen Grundstücke und der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Das Bewertungsverfahren soll möglichst einfach ausgestaltet werden. Für unbebaute Grundstücke soll künftig der Bodenrichtwert gelten. Bei bebauten Grundstücken soll zudem der Wert des Gebäudes ermittelt werden. Der maßgebliche Bewertungsstichtag soll der 1.1.2022 sein. Die Bewertungsarbeiten werden um den Jahreswechsel 2022/2023 beginnen und einige Jahre in Anspruch nehmen.
An dem bisherigen Prinzip der Multiplikation des Grundstückswertes mit einer gesetzlich festgelegten Steuermesszahl soll festgehalten werden. Auch die jeweiligen gemeindlichen Hebesätze zur Ermittlung der tatsächlich zu zahlenden Grundsteuer bleiben erhalten. Steuermesszahl und Hebesätze gelten so auch weiterhin als Stellschraube für die Höhe der Grundsteuer.
Die Länderinitiative verspricht eine steueraufkommensneutrale Grundsteuerreform. Höhere aktuelle Grundstückswerte sollen demzufolge mit niedrigeren Steuermesszahlen kompensiert werden. Die Höhe der neuen Messzahlen soll in einem zweiten Reformschritt nach Abschluss der Grundstücke-Neubewertung festgelegt werden.
Stand: 29. August 2016
Vorweggenommene Werbungskosten sind Aufwendungen, die zeitlich vor der Einnahmenerzielung anfallen. Beispiele hierfür sind u. a. Renovierungskosten vor dem Bezug einer Wohnung durch den Mieter oder Aufwendungen für ein aufgenommenes Darlehen zum Erwerb eines Mietobjektes. Vermieter können solche Aufwendungen bereits im Jahr der Entstehung bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Voraussetzung ist, dass ein ausreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht. Mit anderen Worten: Der Steuerpflichtige muss den Entschluss für eine eindeutige Vermietungsabsicht getroffen haben.
Kommt es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Vermietungseinkünften, etwa weil die Wohnung aufgrund erheblicher Baumängel nicht fertiggestellt worden ist, versagten die Finanzämter bisher den Werbungskostenabzug rückwirkend.
Nach neuester Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können vorweggenommene Werbungskosten auch dann als vergeblicher Aufwand steuermindernd geltend gemacht werden, wenn es tatsächlich nicht zu Vermietungseinkünften kommt. Nach Auffassung des Senats reicht für den Werbungskostenabzug eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften aus (Urteil vom 16.2.2016, IX R 1/15).
Der Werbungskostenabzug kann allerdings versagt werden, wenn der Entschluss zur Vermietung erst zu einem Zeitpunkt getroffen wird, zu dem bereits absehbar ist, dass das Vorhaben scheitern wird. Die Beweislast für den Entschluss und den maßgeblichen Zeitpunkt liegt beim Steuerpflichtigen.
Stand: 29. August 2016
Unternehmer können in der Regel die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug gewährleistet, dass die Umsatzsteuer nur den Endverbraucher belastet, unabhängig von der Anzahl der zwischengeschalteten Unternehmer. Der Vorsteuerabzug setzt u. a. voraus, dass der Unternehmer steuerpflichtige Ausgangsumsätze tätigt und eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt.
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss bestimmte Pflichtangaben enthalten. Unter anderem muss die Rechnung den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Erwerbers bzw. Leistungsempfängers enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz-UStG).
Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) sind derzeit mehrere Verfahren anhängig, die sich mit der Frage befassen, welche Adresse der leistende Unternehmer auf seiner Rechnung anzugeben hat. Den Vorlagen gehen zwei Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) voraus (vgl. Beschlüsse vom 6.4.2016 Az. V R 25/15 und XI R 20/14). In den beiden Streitfällen wurden von den leistenden Unternehmern auf ihren Rechnungen Adressen angegeben, unter denen diese zwar postalisch erreichbar waren, jedoch keine geschäftlichen Aktivitäten stattgefunden haben. In einem Fall unterhielt der Unternehmer an der angegebenen Adresse einen Onlinevertrieb. Im anderen Fall hatte der Unternehmer Räumlichkeiten unter einer anderen Anschrift angemietet. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug in beiden Fällen mit der Begründung, dass die Unternehmer unter den ausgewiesenen Anschriften keine Betriebsstätte unterhielten.
Der BFH hat dem EuGH in den beiden Beschlüssen u. a. die Frage zur Beantwortung vorgelegt, ob die erforderlichen Formvorschriften zum Vorsteuerabzug dadurch erfüllt werden, dass der leistende Unternehmer auf seiner Rechnung eine Anschrift angibt, unter der dieser zwar postalisch erreichbar ist, wo er jedoch keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt (EuGH Az. C 374/16). Außerdem bedarf es der Klärung, welche Adresse ein Rechnungsaussteller, der über kein Geschäftslokal verfügt, auf seiner Rechnung anzugeben hat (EuGH Az. C 375/16).
Bis zur Klärung der genannten Fragen sollten vorsteuerabzugsberechtige Unternehmer darauf achten, dass der Rechnungsaussteller auf der Rechnung eine Anschrift angibt, unter der dieser seine geschäftlichen Aktivitäten tatsächlich ausübt bzw. eine Betriebsstätte unterhält.
Stand: 29. August 2016
Österreich erhebt – als einziger verbliebener Staat in der Europäischen Union – eine sogenannte EU-Quellensteuer. Die Quellensteuer wird alternativ zur Meldung der Zinserträge nach Maßgabe der EU-Zinsrichtlinie erhoben.
Vor Beginn des automatischen Informationsaustausches werden österreichische Wertpapierdepots vielfach aufgelöst und die Wertpapiere auf ausländische Depots übertragen. Wird bei einer solchen Transaktion ein als EU-quellensteuerpflichtig gekennzeichnetes Wertpapier von einem österreichischen Depot auf ein ausländisches (deutsches) Depot übertragen, ist die österreichische Bank nach § 7 Abs 2 Nr. 5 EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG, BGBl I 2004/33) verpflichtet, eine Zinsabgrenzung durchzuführen. Begründung: Durch Transfer des Depots entfällt der inländische Abzugsverpflichtete. Die EU-Quellensteuerpflicht wird beendet. Auf die abgegrenzten Zinsen hat der Anleger sodann die EU-Quellensteuer von derzeit 35 % zu zahlen.
Auf den tatsächlichen Zufluss der abgegrenzten Zinserträge kommt es nicht an. Das EU-Quellensteuergesetz sieht diesbezüglich eine Zuflussfiktion der abgegrenzten Zinsen vor. Das EU-Quellensteuergesetz wird zum 31.12.2016 ersatzlos gestrichen. Österreich wechselt zu diesem Stichtag in den automatischen Informationsaustausch. Depots mit EU-quellensteuerpflichtigen Zinspapieren sollten daher nach Möglichkeit erst ab dem 1.1.2017 auf ausländische Depots übertragen werden.
Stand: 29. August 2016
Geht eine börsennotierte Aktiengesellschaft in die Insolvenz, bleibt im Regelfall nur noch die wertlose Ausbuchung der Aktienanteile aus dem Depot. Die Depotbanken berücksichtigten diesen Vorgang bei der Berechnung der Abgeltungsteuer bisher nicht als steuermindernden Verlust. Die Finanzverwaltung erkannte Totalverluste bisher im Regelfall nicht an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.5.2015 (Az. IX R 57/13) entschieden, dass eine Veräußerung im Sinne des Einkommensteuerrechts auch dann vorliegt, wenn eine Aktie auf der Grundlage eines Insolvenzplanverfahrens eingezogen wird. Damit dürfte die Finanzverwaltung im Einspruchsverfahren künftig gezwungen werden, Totalverluste anzuerkennen.
Stand: 29. August 2016
Der Solidaritätszuschlag steht seit einigen Jahren unter verfassungsrechtlicher Prüfung. Grund hierfür ist u. a. ein Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts aus dem Jahr 2013. Mit Beschluss vom 22.9.2015, 7 V 89/14, hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) die Vollziehung eines Bescheids über die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags für 2012 aufgehoben und Aussetzung der Vollziehung gewährt. Der Senat begründete dies erneut mit ernstlichen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Solidaritätszuschlaggesetzes. Das FG sah zudem ein dem privaten Aussetzungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse des Staates als nicht gegeben. Insbesondere sei die Wahrnehmung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch einen drohenden Einnahmeausfall nicht gefährdet. Der Staat würde Rekordsteuereinnahmen erzielen und kann sich im Zweifel am Kapitalmarkt zu historisch niedrigen Zinsen refinanzieren.
Der Bundesfinanzhof (BFH) widersprach jetzt in einer aktuellen Entscheidung der Ansicht des FG. Dem öffentlichen Interesse am Vollzug des Solidaritätszuschlags würde sehr wohl Vorrang gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zukommen (Beschluss vom 15.6.2016, II B 91/15).
Die Hoffnungen der Steuerpflichtigen, Teile des bereits bezahlten Solidaritätszuschlages zurückzuerhalten, sind mit diesem Beschluss weiter geschwunden. Der BFH hält in dieser Entscheidung an seiner Ansicht fest, dass das Solidaritätszuschlaggesetz ordnungsgemäß zustande gekommen sei und weiter Geltung beanspruchen darf.
Stand: 29. August 2016
Behinderte Menschen haben regelmäßig behinderungsbedingte Mehrkosten zu tragen. Das Einkommensteuerrecht sieht für diesen Personenkreis diverse Steuervergünstigungen vor.
Behinderte Menschen können abhängig vom Grad der Behinderung bestimmte Behindertenpauschbeträge in Anspruch nehmen. Die Pauschbeträge gelten alternativ zum Einzelnachweis der durch die Behinderung entstehenden Mehrkosten. Die Pauschbeträge betragen je nach Grad der Behinderung zwischen € 310,00 (bei einem Grad der Behinderung von 25 % und 30 %) und € 1.420,00 (bei einem Grad der Behinderung von 95 % bis 100 %). Liegen die tatsächlichen behinderungsbedingten Mehrkosten höher als die Pauschbeträge, können diese alternativ gegen Einzelnachweis geltend gemacht werden.
Behinderte Menschen dürfen unter weiteren Voraussetzungen angemessene Aufwendungen für Privatfahren mit 0,30 €/km als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung abziehen. Behinderte mit Merkzeichen „aG“, „BL“ oder „H“ sowie Schwerstpflegebedürftige nach Pflegeklasse III können alle Privatfahrten bis zu einer Obergrenze von 15.000 Kilometern im Jahr geltend machen. Geh- und Stehbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 % oder mit mindestens 70 % und Merkzeichen „G“ können durch die Behinderung verursachte unvermeidbare Privatfahrten absetzen. Fahrten bis zu 3.000 Kilometern im Jahr werden im Allgemeinen als angemessen anerkannt.
Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 70 % oder von mindestens 50 % und erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr können für Wege zwischen Wohnung und Betrieb die tatsächlichen Kosten bzw. ohne Einzelnachweis die Kilometerpauschale von
€ 0,30 für jeden gefahrenen Kilometer (nicht Entfernungskilometer) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen.
Stand: 29. August 2016
Immer mehr Arbeitnehmer nutzen die Möglichkeit des Arbeitens an einem häuslichen Telearbeitsplatz. Doch was viele dabei nicht wissen: Die Unfallversicherung des Arbeitgebers zahlt nicht für Unfälle, die sich in der Wohnung des Arbeitnehmers ereignen.
Eine Arbeitnehmerin arbeitete gemäß einer Dienstvereinbarung mit ihrem Arbeitgeber in ihrer Wohnung an einem Telearbeitsplatz. Als sie sich in der Küche, die einen Stock tiefer lag, Getränke holen wollte, rutschte sie auf der Treppe aus und verletzte sich. Die Unfallkasse verneinte das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und bekam vor dem Bundessozialgericht (BSG) auch Recht (Urteil vom 5.7.2016, Az. B 2 U 5/15 R).
Nach Auffassung des Bundessozialgerichts hat der Arbeitnehmer die sich in seiner Privatwohnung befindlichen Risiken selbst zu verantworten. Eine Ausdehnung des betrieblichen Unfallversicherungsschutzes scheitert schon deshalb, weil der Unfallversicherungsträger in der Privatwohnung eines Arbeitnehmers keine gefahrenreduzierenden Maßnahmen durchsetzen kann.
Stand: 29. August 2016
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