Gesetzentwurf favorisiert den computergestützten Steuerbescheid
Anfang Dezember hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf für das seit längerer Zeit angekündigte Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vorgelegt. Im Vordergrund stehen u. a. technische, organisatorische und rechtliche Modernisierungen.
Kernthema des Modernisierungsgesetzes ist die Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für eine automatisierte Bearbeitung von Steuererklärungen durch den Computer. Auch die Bekanntgabe von Steuerbescheiden und sonstigen Verwaltungsakten soll künftig durch Bereitstellung zum Datenabruf papierlos erfolgen. Voraussetzung ist die Zustimmung durch den Steuerpflichtigen bzw. der bevollmächtigten Person (§ 122a Abs. 1 AO-E). In sogenannten „qualifizierten Freitextfeldern“ (§ 150 Absatz 7 AO E) soll der Steuerpflichtige freie Angaben machen können. Damit kann u. a. erreicht werden, dass nicht der Computer, sondern ein Finanzbeamter den betreffenden Fall bearbeitet.
Der Gesetzentwurf enthält u. a. auch Vereinfachungen für Lohnabrechnungen, die sowohl nach der Steuerklasse für das erste Beschäftigungsverhältnis als auch nach der Steuerklasse VI vorgenommen werden (für das zweite Beschäftigungsverhältnis). Die verschiedenartigen Bezüge können künftig zum Jahresende bzw. bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zusammengefasst werden. Zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist dem Arbeitnehmer zu erstatten. Umgekehrt ist zu wenig abgeführte Lohnsteuer nachzufordern (§ 39e EStG-E).
Mit dem Modernisierungsgesetz soll die Abgabefrist von durch Steuerberater und andere befugte Personen erstellte Steuererklärungen auf den 28. Februar des jeweils übernächsten Jahres festgesetzt werden (§ 149 Abs. 3 Abgabenordnung-AO-E). Gleichzeitig werden die Regelungen zur Erhebung eines Verspätungszuschlages verschärft (siehe Seite 3).
Ein Inkrafttreten ist für den 1.1.2017 geplant. Ein reibungsloses Funktionieren des computergestützten Steuerfestsetzungsverfahrens ist jedoch frühestens ab 2022 geplant.
Stand: 27. Januar 2016
BFH billigt Steuerabzug
Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können auf Antrag in Höhe von 20 % der Aufwendungen für Arbeitsleistung höchstens bis zu € 4.000,00 im Kalenderjahr von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden (§ 35a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz-EStG). Streitpunkt mit der Finanzverwaltung bildet immer wieder die Qualifizierung bestimmter Leistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über den Steuerabzug von Haustierbetreuungskosten zu entscheiden und diesen bejaht (Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 13/15). „Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten“ zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Der BFH schloss sich damit entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 10.1.2014 BStBl I 2014 S. 75) – der Ansicht der Vorinstanz (FG Düsseldorf vom 4.2.2015, 15 K 1779/14 E, EFG 2015, 650) an.
Stand: 27. Januar 2016
Aktuelles und geplante Neuregelungen
Die Finanzbehörden können einen Verspätungszuschlag festsetzen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe seiner Steuererklärung verspätet oder gar nicht nachkommt (§ 152 Abs. 1 Abgabenordnung-AO). Der Verspätungszuschlag soll Steuerpflichtige zur rechtzeitigen Abgabe ihrer Steuererklärung anhalten. Voraussetzung ist, dass das Versäumnis nicht entschuldbar ist. Dies ist nach Auffassung der Finanzverwaltung u. a. dann der Fall, wenn die Steuererklärung wiederholt unpünktlich abgegeben wurde oder eine beantragte und gewährte Fristverlängerung nicht eingehalten wurde.
Die Verhängung eines Verspätungszuschlags – sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach – liegt nach derzeit geltendem Recht im Ermessen der Finanzbehörden. In die Ermessensentscheidung müssen u. a. folgende Tatsachen einfließen (§ 152 Abs. 2 Satz 2 AO): Dauer der Fristüberschreitung, Höhe der zu zahlenden Steuern, die aus der verspäteten Abgabe erlangten Vorteile, die Art des Verschuldens und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Der Ermessensspielraum bei der Festsetzung der Höhe des Verspätungszuschlags geht bis höchstens 10 % der festgesetzten Steuer bzw. maximal bis zu € 25.000,00.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (siehe Seite 1) sollen die Regelungen für den Verspätungszuschlag verschärft werden. Zum einen fällt ein Verspätungszuschlag in bestimmten Fällen an, ohne dass ein Ermessensspielraum besteht oder es einer Ermessensentscheidung bedarf. Damit soll die Finanzverwaltung entlastet werden. Unter anderem wird künftig ein Verspätungszuschlag fällig, wenn die Steuererklärung „nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums oder nicht binnen 14 Monaten nach dem Besteuerungszeitpunkt“ abgegeben wird (§ 152 Abs. 2 Abgabenordnung AO-E). Zum anderen soll die Berechnung des Verspätungszuschlags gesetzlich geregelt werden. Geplant ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlages von 0,25 % der festgesetzten Steuer, mindestens jedoch € 10,00 für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung. Die Möglichkeit der Finanzverwaltung, einen Verspätungszuschlag im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung festzusetzen, bleibt zwar bestehen. Doch dürfte künftig überwiegend von den gesetzlichen Vorgaben Gebrauch gemacht und der Verspätungszuschlag – ähnlich wie bei den Zinsen – automatisch festgelegt werden.
Stand: 27. Januar 2016
Erlass des österreichischen Bundesfinanzministeriums
Am 23.12.2015 hat das österreichische Bundesfinanzministerium den lang erwarteten Erlass zur Durchführung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes veröffentlicht. Rechtsgrundlage ist das im August des vergangenen Jahres verabschiedete Kapitalabfluss-Meldegesetz. Diese neue Gesetzesmaßnahme soll helfen, Kapitalabflüsse von österreichischen Konten und Depots ins Ausland sicherzustellen und mögliche Umgehungshandlungen zu entdecken.
Österreichische Banken müssen Kapitalabflüsse von Konten und Depots ins Ausland melden. Dies gilt unabhängig davon, in welches Land das Kapital abfließt. Meldepflichtig sind außerdem Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein. Meldepflichtig sind auch Depot-übertragungen mittels freier Lieferung (ausgenommen Eigenübertragungen). Meldepflichtig sind neben den Konten natürlicher Personen auch die Konten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Konten von vermögensverwaltenden Personengesellschaften. Auch Konten liechtensteinischer Stiftungen sind betroffen. Ausgenommen sind nur reine Geschäftskonten.
Für die Meldungen gilt grundsätzlich eine Betragsgrenze von € 50.000,00. Zur Aufdeckung mehrerer Teilabhebungen müssen Kapitalabflüsse unter dieser Bagatellgrenze gemeldet werden, wenn eine Verbindung offenkundig ist. Hierzu sind alle in einem Kalenderquartal demselben Konto bzw. demselben Depot eines Kunden angelasteten Überweisungen zugunsten desselben Empfängerkontos zwischen € 10.000,00 und € 49.999,99 zusammenzurechnen.
Stand: 27. Januar 2016
BFH hält beschränkte Abzugsfähigkeit für verfassungsgemäß
Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen u. a. Beiträge zu gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, Arbeitslosen-, Unfall-, Haftpflichtversicherungen oder Lebensversicherungen. Die Vorsorgeaufwendungen können als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nicht unbegrenzt. Sonstige Vorsorgeaufwendungen können nur bis zu einem Höchstbetrag von € 2.800,00, in bestimmten Fällen nur bis € 1.900,00 angesetzt werden. Beiträge zur Basisversorgung bei der Kranken- und Pflegeversicherung sind zwar in voller Höhe absetzbar. Werden dadurch die Höchstbeträge jedoch ausgeschöpft, entfällt der Sonderausgabenabzug für die weiteren Versicherungen.
Gegen diese Höchstbetragsregelung waren verfassungsrechtliche Bedenken geäußert worden. Diese hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entkräftet (Urteil vom 9.9.2015, X R 5/13). Der Gesetzgeber war lediglich verpflichtet, Krankenversicherungsbeiträge, welche die Basisversorgung betreffen, in vollem Umfang zum Steuerabzug zuzulassen. Darüber hinausgehende Aufwendungen können der gesetzlichen Systematik entsprechend nur im beschränkten Umfang zum Steuerabzug zugelassen werden.
Stand: 27. Januar 2016
Gegen Steuerbescheide und weitere Verwaltungsakte ist das Rechtsmittel des Einspruchs zulässig. Mit dem Einspruch kann der Steuerpflichtige Einwände gegen die von der Finanzverwaltung festgesetzte Steuer oder andere von der Finanzverwaltung festgesetzte Maßnahmen hervorbringen. Einsprüche können u. a. schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige durch den betreffenden Verwaltungsakt beschwert ist und der Einspruch fristgerecht erfolgt. Die allgemeine Einspruchsfrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.
Zur Einlegung eines Einspruchs und ggf. für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung steht dem Steuerpflichtigen jetzt auch ein Formular im Elster Online-Portal (www.elsteronline.de) zur Verfügung. Darauf weist das Bayerische Landesamt für Steuern hin (BayLfSt vom 14.12.2015).
Zur Einlegung des Einspruchs ist eine Registrierung Voraussetzung. Nach dem Login findet der Steuerpflichtige im Bereich „Formulare“ unter dem Punkt „Sonstige Formulare“ ein Formular zur elektronischen Einspruchseinlegung. Anzugeben sind die Steuernummer und der Verwaltungsakt, gegen den Einspruch eingelegt werden soll. Der Nutzer kann dabei aus einer vorgegebenen Auswahl wählen. Die Datenübermittlung wird im elektronischen Postfach des Nutzers bestätigt.
Stand: 27. Januar 2016
Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, können als Werbungskosten abgezogen werden. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden (Urteil vom 12.11.2015, 6 K 1868/13).
Im Streitfall hatte der alleinige Geschäftsführer einer GmbH anlässlich seines 60. Geburtstags ca. 70 Personen zu einer Geburtstagsfeier eingeladen. Zu den Gästen zählten nur die Mitarbeiter und einige Rentner. Außerdem war der Aufsichtsratsvorsitzende eingeladen. Die Feier fand im Unternehmen statt. Es waren insgesamt € 2.470,00 an Kosten angefallen.
Das Finanzgericht (FG) Rheinland- Pfalz ging in ihrer Gesamtwürdigung von einer betrieblichen Veranlassung aus. Ein Geburtstag würde zwar ein privates Ereignis darstellen. An der Geburtstagsfeier nahmen aber keine privaten Freunde, Familienmitglieder oder Verwandte teil. Zu den Gästen zählten nur Personen aus dem Betrieb, die zum Teil noch ihre Arbeitskleidung getragen hatten. Auch fand die Veranstaltung in der Werkstatthalle und während der Arbeitszeit statt. Die Aufwendungen waren mit € 35,00 pro Person vergleichsweise niedrig.
Gegen dieses Urteil hat die Finanzverwaltung ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof eingereicht. Zwar erkennen die Finanzbehörden solche Kosten weiterhin nicht als Werbungskosten an. Steuerpflichtige können jedoch in gleich gelagerten Fällen die Kosten geltend machen und sich im Einspruchsverfahren auf das anhängige Verfahren stützen.
Stand: 27. Januar 2016
Die obersten Finanzbehörden haben in ihren gleichlautenden Erlassen (vom 4.1.2016) die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung 2015 festgelegt. Es gelten folgende Fristen:
Als verbindlicher Abgabetermin zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer gilt der 31.5.2016.
Für Steuererklärungen, die durch nach dem Steuerberatungsgesetz befugte Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften angefertigt werden, gewährt die Finanzverwaltung eine allgemeine Fristverlängerung bis zum 31.12.2016. Die Fristverlängerung gilt allerdings nicht für Anträge auf Steuervergütungen und auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31.12.2015 endete.
Mit besonderer Begründung und aufgrund von Einzelanträgen gewährt die Finanzverwaltung eine Fristverlängerung bis zum 28.2.2017.
Stand: 27. Januar 2016
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