Neuer Regierungsentwurf
Mit einem neuen Regierungsentwurf vom Mai dieses Jahres will die Bundesregierung den Kauf von Elektrofahrzeugen stärker ankurbeln. Im Einzelnen sind Änderungen bei der Kraftfahrzeug- und Einkommensteuer geplant.
Nach den Plänen der Bundesregierung soll die derzeit geltende 5-jährige Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für Elektroautos in eine 10-jährige Befreiungsfrist umgewandelt werden. Die Neuregelung soll rückwirkend zum 1.1.2016 gelten. Das heißt, Käufer, die seit Anfang dieses Jahres ein Elektrofahrzeug angeschafft haben, sind für die nächsten zehn Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. Von der Steuerbefreiung sollen dabei nicht nur reine Elektroautos, sondern auch auf Elektroantrieb umgerüstete Fahrzeuge mit entsprechender technischer Genehmigung erfasst werden.
Laut Regierungsentwurf sollen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Aufladevorrichtungen für private Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge in ihrem Betrieb steuerfrei zur Verfügung stellen können. Die zeitweise private Nutzung der überlassenen betrieblichen Ladevorrichtungen fällt nicht unter die Lohnsteuer (neuer § 3 Nr. 46 des Einkommensteuergesetzes-EStG). Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine Ladevorrichtung für das Elektrofahrzeug unentgeltlich, kann er diesen geldwerten Vorteil pauschal mit 25 % der Lohnsteuer unterwerfen. Die Regelungen sollen ab dem 1.1.2017 bis 31.12.2020 gelten.
Geplant ist außerdem ein sogenannter Umweltbonus. Käufer reiner Elektrofahrzeuge sollen einen Bonus von € 4.000,00 und Käufer von Hybridelektrofahrzeugen einen solchen von € 3.000,00 erhalten. Getragen werden soll die Prämie von Bund und Industrie. Der Bund stellt hierzu 600 Mio. Euro zur Verfügung. Das Prämienprogramm soll bis 2019 laufen.
Stand: 29. Juni 2016
Wann Steuerpflicht rückwirkend droht!
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können das gemeinsam genutzte Familienwohnheim untereinander zu Lebzeiten steuerfrei übertragen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a Erbschaftsteuergesetz-ErbStG). Voraussetzung ist, dass das Grundstück, auf dem sich das Familienwohnheim befindet, im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegen ist. Dieselben Steuerbegünstigungen gelten auch für Erwerbe von Todes wegen. So erbt der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner das Familienwohnheim steuerfrei.
Der steuerfreie Erwerb von Todes wegen ist allerdings an die Voraussetzung gebunden, dass der überlebende Ehegatte (Lebenspartner) das Familienwohnheim mindestens noch zehn Jahre nach dem Erwerb selbst nutzt. Ist dies nicht der Fall, entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit in vollem Umfang. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der überlebende Ehegatte/Lebenspartner aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist.
Strittig ist, ob der Nachversteuerungsvorbehalt auch dann greift, wenn der Erbe das Familienwohnheim an seine Kinder gegen Vorbehaltsnießbrauch überträgt. Das Hessische Finanzgericht hat diese Frage bejaht (Urteil vom 15.2.2016, 1 K 2275/15). Nach Auffassung des Senats setzt die Steuerbefreiung den Erwerb des Eigentums und die tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken voraus. Fällt einer der beiden Tatbestandsmerkmale weg, ist nach Überzeugung des Senats eine Nachversteuerung vorzunehmen. Gegen dieses Urteil wurde die Revision zugelassen.
Stand: 29. Juni 2016
Kapitalerträge zu 60 % versteuern bei gleichem Werbungskostenabzug
Kapitaleinkünfte, die nicht in den Bereich privater Kapitaleinkünfte fallen, unterliegen nicht der Abgeltungsteuer (Subsidiaritätsprinzip). Kapitaleinkünfte, die dem betrieblichen Bereich zuzuordnen sind, sind u. a. Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften (Dividenden) oder Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Eine wesentliche Beteiligung liegt vor, wenn der Kapitalanleger innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Für solche Kapitaleinkünfte erfolgt eine Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren.
Das Teileinkünfteverfahren unterscheidet sich vom Abgeltungsteuerverfahren dadurch, dass Einkünfte im o. g. Sinne nur zu 60 % versteuert werden müssen. Die Besteuerung erfolgt im Steuer-veranlagungsverfahren zum Tarifsteuersatz. Während im Abgeltungsteuerverfahren der Werbungs-kostenabzug ausgeschlossen ist, können im Teileinkünfteverfahren in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Aufwendungen zu 60 % geltend gemacht werden.
Das Teileinkünfteverfahren findet auch Anwendung auf Kapitaleinkünfte aus Beteiligungen, die aus unternehmerischem Interesse heraus gehalten werden. Ist der Kapitalanleger bei der Kapitalgesellschaft zu mindestens 25 % beteiligt bzw. – bei Erwerbstätigkeit für diese Gesellschaft – zu mindestens 1 % beteiligt, wird angenommen, dass die Beteiligung aus unternehmerischen Interessen gehalten wird. Kapitalanleger, die Kapitalanteile aus solchen Interessen halten, können bei der Steuerveranlagung für das Teileinkünfteverfahren optieren. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit ist es unerheblich, ob es sich um eine gewerbliche, freiberufliche oder um eine andere unter die Gewinneinkünfte fallende Tätigkeit handelt.
Mit Optierung für das Teileinkünfteverfahren lassen sich 60 % aller Aufwendungen (z. B. Finanzierungskosten für die Beteiligung) abziehen. Die Optierung zum Teileinkünfteverfahren sollte allerdings genau geprüft werden. Denn die im Teileinkünfteverfahren zu versteuernden Kapitalerträge erhöhen im Gegenzug die Progression für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte.
Stand: 29. Juni 2016
Die kanarische Sonderzone ZEC (Zona Especial Canaria) ist ein von der Europäischen Kommission genehmigtes Niedrigsteuergebiet. Zweck der Sonderzone ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung auf den Inseln. Die Sonderzone gibt es seit dem Jahr 2000. Die Steuerförderung war zunächst bis 2015 vorgesehen. Sie wurde vor Kurzem bis 2026 verlängert.
Die Steuervorteile von ZEC Unternehmen spiegeln sich in einem ermäßigten Körperschaftsteuersatz wider. Der Körperschaftsteuersatz beträgt 4 %. Im Vergleich zum regulären Steuersatz von 25 % ist dies eine Ersparnis von 21 %. Der niedrige Körperschaftsteuersatz findet Anwendung bei ZEC Unternehmen mit mindestens fünf Arbeitnehmern (bzw. drei Arbeitnehmern auf den kleinen Inseln La Gomera, La Palma und El Hierro) bis zur Rohgewinngrenze (Förderobergrenze) von € 1.800.000,00. Beschäftigt das ZEC-Unternehmen zwischen sechs und 50 Arbeitnehmer (bzw. zwischen vier und 50 Arbeitnehmer auf den kleinen Inseln), erhöht sich die Obergrenze um € 500.000,00 pro Arbeitnehmer bis zu maximal
€ 24.300.000,00. Für Unternehmen ab 50 Arbeitsplätzen gelten keine Rohgewinnobergrenzen mehr.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass das neu gegründete Unternehmen oder die Niederlassung (Betriebsstätte) eines ausländischen Unternehmens eine der förderfähigen geschäftlichen Tätigkeiten ausübt. Ferner müssen mindestens € 100.000,00 investiert werden (bzw. die Hälfte auf den kleinen Inseln). Neu ist, dass sich der Unternehmensstandort nicht mehr in einem gesondert ausgewiesenen Gewerbegebiet befinden muss, sondern überall auf den Inseln gewählt werden kann.
Stand: 29. Juni 2016
BAG-Urteil zu regelmäßigen Lohnzuschlägen Urlaubsgeld
Eine Arbeitnehmerin erhielt neben ihrem vereinbarten Monatsgehalt monatlich 1/12 des vereinbarten Urlaubs- und Weihnachtsgeldes überwiesen. Der Arbeitgeber rechnete die Sonderzahlung dem Mindestlohn an. Die Arbeitnehmerin war der Meinung, sie müsse die Sonderzahlungen zusätzlich zum Mindestlohn erhalten.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Revision zurück. Begründung: Auch vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 gezahlte Sonderleistungen haben, was den Mindestlohn betrifft, Erfüllungswirkung. Damit können Arbeitgeber Sonderzahlungen bei regelmäßiger Zahlung auf den Mindestlohn anrechnen.
Stand: 29. Juni 2016
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können bis zu
€ 1.250,00 im Jahr als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgezogen werden. Dies gilt nur, wenn für die entsprechenden Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Nutzen Ehegatten ein Arbeitszimmer gemeinsam, ist der Höchstbetrag von € 1.250,00 zu halbieren, wie das Finanzgericht (FG) Münster in einem Urteil vom 15.3.2016 entschieden hat (Az. 11 K 2425/13 E, G). Nach Auffassung der Richter und unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist der Höchstbetrag objektbezogen. Das heißt, die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer beschränken sich auf diese € 1.250,00, unabhängig davon, wie viele Personen das Zimmer nutzen.
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage stellt einen Gewerbebetrieb dar. Richtet sich der Steuerpflichtige für seine Arbeiten im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit ein Arbeitszimmer ein und steht für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können die Aufwendungen dem Grunde nach abziehbar sein. Dies bestreitet auch der Bundesfinanzhof (BFH) nicht. Wichtig ist jedoch, dass der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer nicht in unwesentlichem Maße auch privat nutzt. Ist dies der Fall, ist der Steuerabzug komplett zu versagen (BFH, Urteil vom 17.2.2016, X R 1/13).
Stand: 29. Juni 2016
Der Ehemann hatte auf einem Grundstück, welches zur Hälfte der Ehefrau gehörte, mehrere Betriebsgebäude errichtet und die Herstellungskosten ordnungsgemäß abgeschrieben. Im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge übertrug der Ehemann den Betrieb auf seinen Sohn. Die beiden Ehegatten übertrugen gleichzeitig das Grundstück auf den Sohn. Die Finanzverwaltung forderte nach dem Übertragungsvorgang bei der Ehefrau (dem Nichtunternehmer-Ehegatten) die Versteuerung der anteiligen stillen Reserven aus dem hälftigen Gebäudeteil. Gleichzeitig hatte sich das Finanzamt auf eine Vorschrift des Einkommensteuerrechts berufen. Nach dieser ist die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung jener Wirtschaftsgüter, die der Einkünfteerzielung dienten und welche in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, um die bereits vorgenommene Abschreibung zu mindern (§ 7 Abs. 1 Satz 5 Einkommensteuergesetz-EStG).
Der Bundesfinanzhof folgte der Finanzverwaltung in beiden Fällen nicht. Zum einen seien Wertsteigerungen bezüglich des hälftigen Anteils des Nichtunternehmer-Ehegatten im Privatvermögen eingetreten und ertragsteuerrechtlich nicht zuzurechnen. Zum anderen kann der Sohn Abschreibungen für das Betriebsgebäude aus dem unverminderten Teilwert vornehmen (Urteil vom 9.3.2016, X R 46/14).
Dieses Urteil ist für alle zu übertragenden Betriebe mit Bauten auf fremdem Grund und Boden (Ehegattengrundstücken) interessant. Der Unternehmer-Ehegatte setzt seine Herstellungskosten voll ab. Stille Reserven braucht er nicht versteuern. Der Nichtunternehmer-Ehegatte überträgt seinen Grundstücksanteil steuerfrei. Der Sohn (Rechtsnachfolger) legt die aus dem Privatvermögen übertragenen Grundstückshälften zum Teilwert in den Betrieb ein und schreibt entsprechend ab (steuerfreier AfA-Step-Up).
Stand: 29. Juni 2016
Die diversen Möglichkeiten der Gewährung steuerfreier Gehaltsextras als Ersatz für eine steuerpflichtige Lohnerhöhung bieten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer attraktive steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Dies gilt allerdings nur soweit, als die Gestaltungen richtig gewählt werden. Ein Fall, den das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11.2.2016, 9 K 9317/13) zu entscheiden hatte, war für den Arbeitnehmer missglückt.
Ein Arbeitgeber hatte einen Pkw geleast und diesen seinem Angestellten überlassen. Es wurde vereinbart, dass die Leasingkosten vom Gehalt des Angestellten abgezogen werden. Der Angestellte konnte das Fahrzeug für Dienst- und Privatfahrten nutzen. Für Dienstreisen erhielt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Erstattung, die in vollem Umfang der Lohnsteuer unterworfen wurde. Außerdem wurde die Privatnutzung nach der 1 %-Methode versteuert. Der Arbeitnehmer wollte nun den prozentualen Anteil der monatlichen Leasingraten, die auf die Dienstreisen entfielen, als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzen. Finanzamt und auch das Finanzgericht untersagten den Werbungskostenabzug. Begründung: Werbungskosten lägen schon begrifflich nicht vor, weil der Kläger auf seinen Gehaltsanspruch in Höhe der Leasingkosten verzichtet habe.
Stand: 29. Juni 2016
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