Entfernungspauschale verfassungsgemäß
Entfernungspauschale
Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zählen zu den Werbungskosten. Zu Abgeltung dieser Aufwendungen lässt den Steuergesetzgeber den Abzug einer sogenannten Entfernungspauschale zu. Diese beträgt € 0,30 für jeden Entfernungskilometer (nicht für jeden gefahrenen Kilometer), wobei als Entfernung die kürzeste Straßenverbindung zu wählen ist. Die Entfernungspauschale ist pro Arbeitstag zu berechnen und ist bis maximal € 4.500,00 steuerlich absetzbar.
BFH-Entscheidung
Mit der Entfernungspauschale gelten ,,sämtliche Aufwendungen “ des Arbeitnehmers als abgegolten. Nutzt der Steurpflichtige hingegen öffentliche Verkehrsmittel, können die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, auch wenn diese den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag überschreiten (§ 9 Abs. 2 Einkommensteuergesetz – EStG). Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu entschieden, dass die Entfernungspauschale nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) verstoße und verfassungsgemäß sei (BFH vom 15.11.2016, VI R 4/15). Der Senat sieht den auf die Entfernungspauschale begrenzten Werbungskostenabzug als ,,sachgerechte und folgerichtige Ausnahme vom objektiven Nettoprinzip“ an.
Fazit
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als auch selbstständig Tätige, die einen vollen Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug erreichen wollen, sollten auch öffentliche Verkehrsmittel umsteigen.
Andererseits aber gilt die Entfernungspauschale unabhängig vom verwendeten Verkehrsmittel.
Die tatsächlichen Aufwendungen sind ebenso unbedeutend. Ehegatten oder Arbeitskollegen, die täglich gemeinsam zur selben oder örtlich naheliegenden Tätigkeitsstätte(n) fahren, können die Entfernungspauschale bis zum Höchsbetrag von € 4.500,00 geltend machen, obwohl die Ksoten der Fahrt sich nicht verdoppeln.