Sonderabschreibungen für neue Mietwohnungen
Wohnraum in Deutschland wird besonders in Ballungsgebieten immer teurer. Die Bundesregierung will mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus“ mehr bezahlbaren Wohnraum schaffen. Laut dem Gesetzentwurf soll das neue Fördergesetz „möglichst zeitnah private Investoren zum Neubau von Mietwohnungen“ anregen. Die Neubauwohnungen sollen „dem sozialen Wohnungsmarkt insbesondere in Gebieten mit einer angespannten Wohnungslage zur Verfügung stehen“. Im Fokus des neuen Gesetzes steht dabei ausschließlich die Errichtung günstiger Wohnungen für untere und mittlere Einkommensgruppen.
Kernpunkt des Gesetzentwurfs ist eine zeitlich befristete, degressive Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Als solche gelten Gebiete in Gemeinden mit den Mietstufen IV bis VI nach der Wohngeldverordnung oder Gebiete, in denen die Mietpreisbremse Anwendung findet. Außerdem zählen Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze zum Fördergebiet.
Der neue Paragraf 7 b des Einkommensteuergesetzes sieht im Einzelnen folgende Eckpunkte vor: Sonderabschreibung im Jahr der Anschaffung/Herstellung und im darauffolgenden Jahr bis zu 10 %, ab dem 3. Jahr 9 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Zum Zweck der Ausgrenzung von Luxuswohnungen wird eine Baukostenobergrenze eingeführt. Diese soll nach dem Gesetzentwurf € 3.000,00 je Quadratmeter Wohnfläche betragen. Von dieser werden maximal Baukosten/Anschaffungskosten von € 2.000,00 je Quadratmeter Wohnfläche gefördert. Betrieblich genutzte Gebäudeflächen scheiden aus der Sonderabschreibung aus.
Weitere Voraussetzungen für die steuerliche Förderung ist, dass der Bauantrag bis 31.12.2018 gestellt wird. Auf das Bezugsdatum bzw. die Fertigstellung kommt es nicht an. Außerdem müssen die Wohnflächen mindestens 10 Jahre nach der Fertigstellung vermietet werden. Die Sonderabschreibung ist letztmalig im Jahr 2022 möglich.
Stand: 29. März 2016
Religionsgemeinschaften dürfen weiter Steuern erheben
In letzter Zeit sind Diskussionen laut geworden, die Kirchensteuer würde gegen die Glaubensfreiheit und das Grundrecht der ungestörten Religionsausübung verstoßen. So klagte u. a. auch ein Ehepaar gegen die Festsetzung der Kirchensteuer, allerdings vergebens.
Das zuständige Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz wies die genannten Gründe ab und hat entschieden, dass die Kirchensteuer verfassungsgemäß ist (Beschluss vom 1.2.2016, 6 A 10941/15). Das Gericht begründete dies u. a. damit, dass die Kirchensteuer durch den Austritt aus der jeweiligen Kirchenmitgliedschaft abgewendet werden kann. Ein Austritt aus der Kirche habe auch nicht notwendigerweise zur Folge, dass die derzeitige Religionsausübung beendet werden muss. Zwar könne die Erklärung des Kirchenaustritts nicht auf die Kirche als Körperschaft beschränkt werden. Der Kirchenaustritt würde vielmehr auch die Beendigung des Verbleibs in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft zur Folge haben.
Das Gericht betonte auch, dass die Landesfinanzbehörden nur die Verwaltung der Kirchensteuern übernommen haben. Inwieweit durch den Kirchenaustritt eine Einschränkung in der Religionsausübung eintritt, liegt im Ermessen der jeweiligen Religionsgemeinschaft.
Stand: 29. März 2016
Wesentliche Änderungen für den Jahresabschluss 2016
Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) ist am 17.7.2015 in Kraft getreten. Das Gesetzespaket enthielt zahlreiche Änderungen im Handelsgesetzbuch und in weiteren Gesetzen. Zu den wesentlichen Änderungen, welche in der Buchführung für den Jahresabschluss 2016 zu beachten sind, gehört u. a. die Neudefinition des Begriffs der Umsatzerlöse.
Nach dem neuen § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) zählen zu den Umsatzerlösen u. a. die Erlöse „aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten“. Dies gilt unabhängig davon, ob diese für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit typisch sind oder nicht. Es kommt also für die Beurteilung, ob Umsatzerlöse vorliegen, allein auf die Umsatzgegenstände an. Diese sind Produkte, Waren und Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft. Folge ist, dass regelmäßig höhere Umsatzerlöse anfallen.
Auch die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) wurde neu gegliedert (neuer § 275 HGB). Abgeschafft wurden die Positionen außerordentlicher Aufwand und Ertrag. Entfallen in diesem Zusammenhang ist auch die Zwischensumme zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Statt dem Ausweis der „außerordentlichen“ Aufwendungen und Erträge in der GuV sind „außergewöhnliche“ Aufwendungen und Erträge im Anhang aufzuführen. Mit der einhergehenden Begriffsänderung wurde die Ausweispflicht auch auf solche „außergewöhnlichen“ Aufwendungen im normalen Geschäftsbetrieb erweitert. Neu geschaffen wurde auch die Möglichkeit der Einfügung neuer Posten und Zwischensummen in die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung.
Preisnachlässe wie Boni oder Skonto sind stets vom Anschaffungspreis abzuziehen. Daran ändert sich im Grunde nichts. Neu ist aber, dass nur direkt zurechenbare Anschaffungspreisminderungen von den Anschaffungskosten abgezogen werden dürfen. Dies gilt insbesondere für mengen- oder umsatzabhängige Rabatte. Solche dürfen nach dem BilRUG nur noch dann anschaffungskostenmindernd berücksichtigt werden, wenn sie den erworbenen Wirtschaftsgütern direkt zugeordnet werden können.
Stand: 29. März 2016
Unter einem „Treaty Override“ versteht man ein Überschreiben von Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen durch nationales Recht. Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt eine Reihe sogenannter Treaty Overrides. Im Streitfall ging es um eine Überschreibung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Türkei. Deutschland und die Türkei hatten vereinbart, dass Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus der Türkei von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen werden. Nach nationalem Recht wurde die Freistellung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachwies, dass der andere Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat oder die vom anderen Staat festgesetzten Steuern gezahlt worden sind. Im Streitfall konnte ein Ehepaar den entsprechenden Nachweis nicht führen. Das deutsche Finanzamt besteuerte folglich die gesamten Bruttoeinkünfte nach deutschem Steuerrecht.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Praxis des Treaty Overrides jetzt endgültig für verfassungsrechtlich zulässig erklärt (Beschluss vom 15.12.2015, 2 BvL 1/12). Begründung der Bundesverfassungsrichter: Völkerrechtliche Verträge – zu denen zählen Doppelbesteuerungsabkommen – haben in der Regel nur den Rang „einfacher Bundesgesetze“. Daher können sie „durch spätere, ihnen widersprechende Bundesgesetze verdrängt werden“, wie aus der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts hervorgeht (Nr. 9/2016 vom 12.2.2016).
Stand: 29. März 2016
Keine Aufteilung der Aufwendungen bei gemischter Nutzung
Reisekosten können nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) bei teilweise betrieblicher/beruflicher und privater Veranlassung nach dem jeweiligen Verhältnis aufgeteilt werden. Diesem Aufteilungsgrundsatz folgte der BFH beim Arbeitszimmer nicht. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat in seinem aktuellen Beschluss (vom 27.7.2015 GrS 1/14, veröffentlicht am 28.1.2016) betont, dass ein häusliches Arbeitszimmer neben einem büromäßig eingerichteten Raum auch eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Nutzung voraussetzt.
Ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzte einen Wohnraum zu 60 % zur Erzielung dieser Einnahmen und 40 % privat. Er hatte die Aufwendungen für das Zimmer anteilig geltend gemacht. Der Große Senat sieht beim Arbeitszimmer eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung als nicht möglich. Auch ein sogenanntes Nutzungszeitenbuch wäre nicht hilfreich. Die darin enthaltenen Angaben wären eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen und könnten nicht überprüft werden.
Stand: 29. März 2016
Mit Einführung der Abgeltungsteuer wurde der Werbungskostenabzug bei den Kapitaleinkünften abgeschafft. Stattdessen gelten sämtliche Werbungskosten mit den Sparer-Pauschbeträgen von € 801,00 (Singles) bzw. € 1.602,00 (bei Zusammenveranlagung) als abgegolten.
Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass das Werbungskostenabzugsverbot auch dann Anwendung findet, wenn die Aufwendungen zwar mit Kapitalerträgen im Zusammenhang stehen, die vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind, die Aufwendungen aber erst nach dem 31.12.2008 entstanden bzw. bezahlt worden sind (Urteil vom 9.6.2015, VIII R 12/14, veröffentlicht am 10.2.2016). Das vorinstanzliche Finanzgericht billigte hingegen den Werbungskostenabzug unter Berufung auf die Vorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 10 Einkommensteuergesetz. Darin heißt es, dass die Werbungskostenabzugsbeschränkung erstmals auf „nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge“ anzuwenden ist. Der Bundesfinanzhof zog daraus aber nicht den Schluss, dass Werbungskosten für vor dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge abzugsfähig sein müssen. Stattdessen erfüllt die Vorschrift nach Ansicht des Senats nur jenen Zweck, den zeitlichen Anwendungsbereich für das Werbungskostenabzugsverbot zu bestimmen. Die abziehbaren und die nicht abziehbaren abgeflossenen Werbungskosten sollten danach über die Stichtagsregelung voneinander abgegrenzt werden. Offen ist noch die Verfassungsbeschwerde gegen ein vom Bundesfinanzhof entschiedenes Urteil in einem vergleichbaren Fall (Aktenzeichen beim Bundesverfassungsgericht: 2 BvR 878/15).
Stand: 29. März 2016
Einkünfte aus Kapitalvermögen müssen, soweit diese mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten sind, grundsätzlich nicht mehr in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Liegen Kapitaleinkünfte vor, die bisher nicht vom Abgeltungsteuerabzug erfasst worden sind, müssen diese in der Anlage KAP gesondert erklärt werden. Letzteres ist regelmäßig bei Einkünften aus ausländischen Konten und Wertpapierdepots der Fall.
In vielen Fällen kann es aber vorteilhaft sein, die Kapitaleinkünfte trotz Abgeltungsteuerabzug in die Einkommensteuererklärung mit aufzunehmen, d. h. die Anlage KAP mit abzugeben. Wurde z. B. der Sparer-Pauschbetrag nicht ausgeschöpft (€ 801,00 bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten gilt der doppelte Pauschbetrag von € 1.602,00) oder soll eine depotübergreifende Verlustverrechnung erfolgen (ein Verlust aus dem Depot bei der Bank A soll mit Erträgen aus dem Depot bei der Bank B ausgeglichen werden), sollte der Kapitalanleger die Wahlveranlagung zum Abgeltungsteuersatz wählen. Eine solche kann auch vorteilhaft sein, wenn Wertpapiere unentgeltlich übertragen wurden und der Vorgang als fiktive Veräußerung besteuert worden ist.
Die Günstigerprüfung ist für all jene Kapitalanleger von Vorteil, deren tariflicher Einkommensteuersatz niedriger ist als der Abgeltungsteuersatz. Die Günstigerprüfung kann mittels Abgabe der Anlage KAP in der Steuererklärung 2015 beantragt werden. Die Finanzverwaltung rechnet im Rahmen der Günstigerprüfung die Kapitaleinkünfte zu den steuerpflichtigen Einkünften und unterwirft diese nicht dem Abgeltungsteuersatz, sondern der tariflichen Einkommensteuer des Kapitalanlegers. Die Günstigerprüfung ermöglicht Kapitalanlegern eine Besteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer, soweit diese zu einer niedrigeren Einkommensteuer führen würde.
Stand: 29. März 2016
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern einmal jährlich eine Erholungsbeihilfe auszahlen. Diese ist sozialabgabenfrei und auch lohnsteuerfrei. Die Leistung unterliegt lediglich der Pauschalsteuer in Höhe von 25 %. Diese kann der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer entrichten.
Im Rahmen der Pauschalsteuer sind folgende Beträge zulässig: € 156,00 für jeden Arbeitnehmer, € 104,00 für den Ehegatten sowie € 52,00 für jedes Kind. Die Ehegatten-Erholungsbeihilfe kann auch ausgezahlt werden, wenn der Ehegatte beim selben Arbeitgeber tätig ist und ebenfalls eine Erholungsbeihilfe erhält. Die Kinder-Erholungsbeihilfe kann für jedes kindergeldberechtigte Kind gezahlt werden. Auch für halbe Kinder bzw. im Fall getrennt lebender Elternteile kann der volle Betrag gezahlt werden. Nur volljährige Kinder scheiden aus.
Ob der Arbeitnehmer, sein Ehegatte bzw. die Kinder erholungsbedürftig sind, spielt übrigens keine Rolle. Insgesamt können dem Arbeitnehmer € 364,00 an Erholungsbeihilfen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden.
Stand: 29. März 2016
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