Steuernewsletter Dezember 2015

Themen des Steuernewsletters Dezember 2015

Solidaritätszuschlag verfassungswidrig?

Niedersächsisches Finanzgericht gewährt erstmalig Aussetzung der Vollziehung

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag wird seit 1995 zeitlich unbefristet als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Er beträgt 5,5 % der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Gegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags wurde in den letzten Jahren mehrere Male Verfassungsbeschwerde erhoben. Der Bundesfinanzhof hat in den Verfahren II R 52/10 und 50/09 (vom 21.7.2011) die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags bejaht. Dennoch hat das Niedersächsische Finanzgericht 2013 dem Bundesverfassungsgericht einen Vorlagebeschluss zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags vorgelegt (Beschluss vom 21.8.2013, 7 K 143/08). Das Verfahren wird unter dem Az. 2 BvL 6/14 geführt. Bislang musste der Solidaritätszuschlag von den Steuerpflichtigen bezahlt werden.

Aussetzung der Vollziehung

Jetzt hat das Niedersächsische Finanzgericht die Vollziehung eines Bescheids über die Festsetzung eines Solidaritätszuschlags für 2012 aufgehoben und damit Aussetzung der Vollziehung gewährt (Beschluss vom 22.9.2015, 7 V 89/14). Der Senat erhebt – erneut – ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides und ist unter Bezug auf seinen Vorlagebeschluss vom 21.8.2013 von der Verfassungswidrigkeit des der Steuerfestsetzung zugrunde liegenden Solidaritätszuschlaggesetzes überzeugt. Ein dem individuellen Aussetzungsinteresse überwiegendes öffentliches Interesse des Staates sah der Senat nicht gegeben. Insbesondere sei die Wahrnehmung und Erfüllung der öffentlichen Aufgaben durch einen drohenden Einnahmeausfall nicht gefährdet. Der Staat würde Rekordsteuereinnahmen erzielen und kann sich im Zweifel am Kapitalmarkt zu historisch niedrigen Zinsen refinanzieren.

Beschwerde

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zugelassen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung Beschwerde einlegen wird.

Stand: 26. November 2015

Rückstellung für Weihnachtsgeld und Überstunden

Wichtige Buchungen zum Jahreswechsel

Jahresurlaub, offene Überstunden

Für Mitarbeiter, die bis zum 31.12. noch nicht ihren gesamten Jahresurlaub beansprucht haben oder Überstunden mit ins nächste Jahr nehmen, muss zum Jahresende bzw. Geschäftsjahresende eine Rückstellung gebildet werden (sogenannter „Verpflichtungsüberschuss“). So ist beispielsweise eine Rückstellung in Höhe eines Monatsgehaltes für solche Mitarbeiter zu bilden, die zusammen mit Überstunden und noch nicht verbrauchten Urlaubstagen auf einen Arbeitsmonat kommen.

Weihnachtsgelder von der GmbH

Arbeitslöhne, die die GmbH an den Gesellschafter-Geschäftsführer auszahlt, werden in der Regel von der Finanzverwaltung nur anerkannt, wenn sie mit der GmbH vorab schriftlich vereinbart worden sind. Das gilt insbesondere für Sonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld. Gesellschafter-Geschäftsführer, die sich auch im nächsten Jahr zusätzlich zu ihrem regelmäßigen Gehalt von ihrer GmbH ein Weihnachtsgeld auszahlen lassen, sollten daher in diesem Jahr noch eine entsprechende Vereinbarung treffen.

Stand: 26. November 2015

Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner

Steuerfrei schenken bei vollem Betriebsausgabenabzug

Geschenke

Eine gesonderte Definition für Geschenke kennt das Steuerrecht nicht. Es orientiert sich vielmehr am Zivilrecht. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch stellen Geschenke Zuwendungen dar, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile von einer Unentgeltlichkeit ausgehen (§ 516 Abs. 1 BGB). Keine Geschenke sind danach Werbeartikel aller Art, Sponsoringausgaben oder Zugaben zu einem Leistungsaustausch.

€ 35,00-Freigrenze

Bei der Hingabe einer Weinflasche an Geschäftspartner anlässlich des bevorstehenden Weihnachtsfestes handelt es sich beispielsweise um ein Geschenk. Der Unternehmer und Schenker kann die Weinflasche nur dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn er jedem Geschäftspartner im Wirtschaftsjahr insgesamt nicht mehr als € 35,00 zuwendet. Das heißt im Klartext: Das Weihnachtsgeschenk darf nicht mehr als € 35,00 kosten und dem Geschäftspartner durfte während des gesamten Geschäftsjahres kein weiteres Geschenk überreicht worden sein. Maßgeblich sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten im bilanzsteuerlichen Sinn. Vorsteuern sind bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung des Schenkers hinzuzurechnen. Ebenso zählen Kosten für Kennzeichnungen (Gravuren) dazu, nicht aber Versand- und Verpackungskosten (R 4.10 Abs. 3 Satz 1 der Einkommensteuerrichtlinien EStR 2012).

Steuerpflicht beim Empfänger

Eine Steuerpflicht beim Empfänger ist gegeben, wenn der gemeine Wert (Verkehrswert, Ladenpreis) des Geschenks die € 35,00-Freigrenze übersteigt. In solchen Fällen kann der Schenker die Einkommensteuer für den Beschenkten pauschal übernehmen. Zuwendungen, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten € 10,00 nicht übersteigt sind grundsätzlich als Streuwerbeartikel anzusehen und brauchen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in die Pauschalbesteuerung einbezogen zu werden (BMF-Schreiben vom 19.5.2015, IV C 6 – S-2297-b / 14 / 10001). Hinweis: Nach BFH-Urteil vom 16.10.2013 sind in die Pauschalierung sämtliche Geschenke auch im Wert bis zu € 35,00 einzubeziehen. Aus Vereinfachungsgründen können nach der Verwaltungsauffassung Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellkosten € 10,00 nicht übersteigen, als Streuwerbeartikel (siehe oben) angesehen werden und können bei der pauschalen Versteuerung außer Betracht bleiben.

Gesonderte Aufzeichnungspflichten

Geschenke an Geschäftspartner müssen „einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben“ aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes – EStG). Auf den Buchungsbelegen muss grundsätzlich der Name des Empfängers ersichtlich sein. Sofern die Vermutung besteht, dass die € 35,00-Freigrenze nicht überschritten wird – dies dürfte u. a. bei Taschenkalendern oder Kugelschreibern anzunehmen sein –, lässt die Finanzverwaltung auch eine Sammelbuchung zu. Auf einen Empfängernachweis kann verzichtet werden.

Stand: 26. November 2015

Abfindungsbesteuerung Schweiz

DBA-Regelung

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Schweiz (Art. 15 Abs. 1 Satz 1) dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat – also in Deutschland oder der Schweiz – ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden. Etwas anderes gilt aber, wenn die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird.

Der Fall

Im Streitfall hat ein ehemals in Deutschland beschäftigter Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt und dort bei einem neuen Arbeitgeber eine Tätigkeit aufgenommen. Von seinem ehemaligen deutschen Arbeitgeber erhielt er eine Abfindung in Höhe von € 780.000,00. Das deutsche Finanzamt behielt € 338.000,00 an Lohnsteuer und € 18.500,00 an Solidaritätszuschlag ein. Zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat.

BFH-Urteil

Nach ständiger Bundesfinanzhof-Rechtsprechung sind Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienstverhältnisses nicht im Tätigkeitsstaat, sondern im Ansässigkeitsstaat zu besteuern (Urteil vom 10.6.2015, I R 79/13). Bei Abfindungen handelt es sich nicht um ein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit. Unerheblich ist, dass die Abfindung aus einem deutschen Arbeitsverhältnis stammt. Denn „ein bloßer Zusammenhang zwischen Zahlung und Tätigkeit genügt nach dem Abkommenswortlaut“ nicht, so der BFH.

Konsultationsvereinbarung

Der BFH hat zudem klargestellt, dass die deutsch-schweizerische Konsultationsvereinbarung vom 17.3.2010 nicht gilt. Nach dieser Vereinbarung wären Abfindungszahlungen ohne Versorgungscharakter nach dem Tätigkeitsortsprinzip zu behandeln.

Stand: 26. November 2015

Aufbewahrungsfristen

Was zum 31.12.2015 vernichtet werden kann

Aufbewahrungspflichten und -fristen

Gewerbetreibende, bilanzierungspflichtige Unternehmer oder selbstständig Tätige müssen u. a. Bücher, Bilanzen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Geschäftskorrespondenz sowie alle elektronisch übermittelten Dokumente mindestens 6 bzw. 10 Jahre aufbewahren. Für Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und Buchungsbelege gilt dabei eine Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren. Für Handels- oder Geschäftsbriefe sowie für Aufzeichnungen über Überschusseinkünfte gelten 6 Jahre. Die Aufbewahrungsfrist beginnt jeweils mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung im Buch gemacht worden ist oder der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden ist (§ 147 Abs. 4 der Abgabenordnung). Entsprechendes gilt auch für elektronisch archivierte Dokumente und Belege.

Stichtag 31.12.2015

Am 31.12.2015 können Handelsbücher, Inventare, Bilanzen und sämtliche

Buchungsbelege aus dem Jahr 2005 vernichtet werden, sofern in den Dokumenten 2005 der letzte Eintrag erfolgt ist. Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2009 empfangen oder abgesandt wurden, sowie andere aufbewahrungspflichtige Unterlagen aus dem Jahre 2009 und früher können ebenfalls vernichtet werden. Ausnahme: Die Dokumente sind für die Besteuerung weiterhin von Bedeutung, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Stand: 26. November 2015

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Zufluss-/Abflussprinzip

In der Einkommensteuer gilt das Zufluss-Abflussprinzip. Das heißt, Zahlungen gelten am Tag der Vereinnahmung als zugeflossen, Ausgaben am Tag der Zahlung als abgeflossen. Um den Jahreswechsel ist eine Ausnahmeregelung zu beachten. Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die bei dem Steuerpflichtigen kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr geleistet. Als kurze Zeit gilt eine Frist von 10 Tagen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein. Fälligkeit und Abfluss müssen kumulativ vorliegen.

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Die Umsatzsteuer für den Monat Dezember 2015 ist am 11.1.2016 fällig. Die Frage, ob die Zahlung noch für 2015 zu buchen ist, hat die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen verneint (Verfügung vom 18.5.2015, Kurzinfo ESt 9/2014). Begründung: Der Fälligkeitszeitpunkt liegt außerhalb des 10-Tage-Zeitraums.

Verlängerung des Zeitraums

Eine Verlängerung des 10-Tage-Zeitraums zur Anwendung der Ausnahmeregelung kommt nach Auffassung der Oberfinanzdirektion nicht in Betracht. Dies gilt auch, wenn sich die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Vorauszahlung auf den nächstfolgenden Werktag und damit auf einen außerhalb des 10-Tage-Zeitraums liegenden Fälligkeitstag verschiebt, wie das für den 11.1.2016 der Fall ist.

Stand: 26. November 2015

Depotübergreifende Verlustverrechnung

Verluste bei Kapitalanlagen

Nicht selten unterhalten Kapitalanleger Wertpapierdepots bei unterschiedlichen Banken. Und nicht selten ist es bei einem Depot gut, bei dem anderen Depot aber schlecht gelaufen. Dem Anleger steht hier die Möglichkeit offen, eine depotübergreifende Verlustverrechnung vorzunehmen. Dann können Gewinne aus dem Depot A mit Verlusten aus dem Depot B verrechnet werden.

Verlustbescheinigung

Voraussetzung hierfür ist, dass der Kapitalanleger bei der Bank, die das Verlustdepot führt, eine Verlustbescheinigung im Sinne des § 43a Abs. 3 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG ) nach amtlichem Muster bis spätestens 15.12.2015 beantragt. Die Verlustbescheinigung führt dazu, dass die bescheinigten Verluste ihre Bindungswirkung an die bei dem ausstellenden Kreditinstitut unterhaltenen Kapitalanlagen verlieren. Damit können die Verluste im Steuerveranlagungsverfahren mit Gewinnen aus anderen Wertpapierdepots gegengerechnet werden.

Wahlveranlagung

Diese Verlustbescheinigung muss der Kapitalanleger dann zusammen mit seiner Steuererklärung abgeben. Mit Abgabe der Anlage KAP und der Verlustbescheinigung wählt der Steuerpflichtige die sogenannte „Wahlveranlagung zum Abgeltungssteuersatz“ (§ 32d Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 32d Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG). Im Wahlveranlagungsverfahren wird die auf die Gewinne gezahlte Abgeltungsteuer dadurch teilweise rückerstattet. Dabei gilt: Verluste aus der Veräußerung von Wertpapieren, außer Aktien, sind mit Veräußerungsgewinnen und sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen, also auch mit Zinsen oder Dividenden. Verluste aus der Veräußerung von Aktien können hingegen nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 Einkommensteuergesetz – EStG).

Stand: 26. November 2015

Neue Sozialversicherungsbeitrags-Bemessungsgrenzen 2016

Beitragsbemessungsgrenzen Renten-/Arbeitslosenversicherung

Das Bundeskabinett hat im Oktober 2015 die Sozialversicherungs-Rechengrößen für 2016 beschlossen. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung (West) steigt von € 6.050,00 auf € 6.200,00 pro Monat bzw. € 74.400,00 im Jahr. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost erhöht sich von monatlich € 5.200,00 auf € 5.400,00 bzw. € 64.800,00 im Jahr. Die bundeseinheitlich geltende Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung beträgt 2016 für West und Ost einheitlich € 50.850,00 (2015: € 49.500,00).

Versicherungspflicht Krankenversicherung

Die bundeseinheitlich geltende Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von € 54.900,00 auf € 56.250,00 angehoben. Arbeitnehmer, die mit ihrem regelmäßigen Arbeitsentgelt diese Grenze überschreiten, können sich privat krankenversichern.

Bezugsgrößen

Die maßgebliche Bezugsgröße West beträgt im Jahr 2016 monatlich € 2.905,00 pro Monat. Die Bezugsgröße Ost beträgt monatlich € 2.520,00. Die Bezugsgröße stellt einen wichtigen Ankerwert für eine Reihe daraus abgeleiteter Grenz- oder Bezugswerte im Sozialversicherungsrecht bzw. Sozialrecht dar.

Stand: 26. November 2015

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