Bundesrat stimmt Gesetzesvorhaben zu
Das als „Steueränderungsgesetz 2015“ bezeichnete Reformvorhaben wurde ursprünglich im März 2015 als „Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Der Bundesrat hat das Gesetz unter Berücksichtigung weiterer Änderungen (siehe unten) am 16.10.2015 beschlossen. Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung durch den Bundespräsidenten in Kraft und gilt in weiten Teilen ab dem 1.1.2016.
Vom Finanzausschuss wurden im Bundestagsverfahren u. a. noch folgende Änderungen eingebracht:
Einkommensteuer: Die vom Bundesrat verabschiedete Fassung enthält weitere Änderungen in der Besteuerung stiller Reserven aus sogenannten § 6b-Rücklagen. Zweck ist eine Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Außerdem wird der Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen nur noch unter Angabe der Steueridentifikationsnummer des Unterhaltsempfängers möglich.
Umsatzsteuer: Das Gesetz enthält in seiner Endfassung weitere klarstellende Regelungen hinsichtlich der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen. Außerdem wurde ein neuer § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) eingeführt. Die neue Rechtsvorschrift regelt die Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (interkommunale Zusammenarbeit).
Weitere Änderungen ergeben sich im Grunderwerbsteuergesetz. Die Ersatzbemessungsgrundlage für Zwecke der Grunderwerbsteuer wurde an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) angepasst. Ferner wurde das Tatbestandsmerkmal des Gesellschafterwechsels bei der Grunderwerbsteuer neu definiert (§ 1 Abs. 2a GrEStG-E). Weitere durch den Finanzausschuss eingebrachte Neuerungen enthält das neue Gesetz auch für das Umwandlungssteuergesetz. Unter anderem wurden der absolute Freibetrag und die Begrenzung bei sonstigen Gegenleistungen in Einbringungsfällen angehoben.
Stand: 27. Oktober 2015
Mitteilung der Steueridentifikationsnummer
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen werden sogenannte Sparer-Pauschbeträge berücksichtigt. Diese betragen aktuell € 801,00 bei Einzelveranlagung bzw. € 1.602,00 bei Zusammenveranlagung. Zur Berücksichtigung der Sparer-Pauschbeträge direkt an der Quelle können Steuerpflichtige bei ihrem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag erteilen. Bei Erteilung mehrerer Freistellungsaufträge ist der Sparer-Pauschbetrag aufzuteilen. Die inländischen Kreditinstitute melden jeweils bis zum 31.5. des auf die Vereinnahmung der Kapitalerträge folgenden Jahres jeden vom Kunden erteilten Freistellungsauftrag an das Bundeszentralamt für Steuern.
Ab 1.1.2016 berücksichtigen die inländischen Kreditinstitute die beantragten Sparer-Pauschbeträge nur noch für solche Freistellungsaufträge, die die gültige Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen enthalten. Betroffen sind Privatanleger, die ihrer Bank letztmalig vor 2011 einen unbefristeten Freistellungsauftrag erteilt haben. Diese müssen ihrer Bank noch vor dem 1.1.2016 die Steueridentifikationsnummer mitteilen. Bei Ehegatten sind die ID-Nummern beider Partner anzugeben. Die Erteilung eines neuen Freistellungsauftrags ist nicht erforderlich.
Stand: 27. Oktober 2015
Diskussionsentwurf des Bundesfinanzministeriums
Die bisherige Investmentfondsbesteuerung war durch das sogenannte Transparenzprinzip geprägt. Das heißt, die Erträge, die einem Anleger über den Fonds zufließen, sind von diesem so zu versteuern, als wären sie ihm direkt zugeflossen. Der Fonds selbst bleibt dabei steuerfrei. Das Transparenzprinzip führt allerdings dazu, dass die Investmentfonds bei jeder Ausschüttung und Ertragsthesaurierung mehrere unterschiedliche Besteuerungsgrundlagen berechnen müssen. Darüber hinaus müssen die Fonds umfassende Bekanntmachungs-, Veröffentlichungs- und Bescheinigungspflichten erfüllen. Fonds, die diesen Pflichten nicht nachkommen, werden als „intransparente“ Fonds behandelt – mit der Folge, dass beim Anleger eine sogenannte „Strafbesteuerung“ nach § 6 des Investmentsteuergesetzes zur Anwendung kommt.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sah im Urteil vom 9.10.2014 (C-326/12, van Caster und van Caster) diese deutsche Strafbesteuerung für intransparente Fonds als mit dem EU-Recht nicht vereinbar an. Die Finanzverwaltung sieht von dieser Besteuerung ab, wenn der Nachweis der Besteuerungsgrundlagen für den betreffenden intransparenten Fonds durch den Steuerpflichtigen selbst erfolgt (BMF-Schreiben vom 28.7.2015). Ein diesbezüglicher Nachweis ist dem durchschnittlichen Kleinanleger jedoch im Regelfall nicht möglich.
Die umfassenden Nachweis-, Bekanntmachungs-, Veröffentlichungs- und Bescheinigungspflichten sollen künftig entfallen. Das Bundesfinanzministerium hat einen aktuellen Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz) vorgelegt (veröffentlicht am 21.7.2015). Kennzeichnend für das neue Gesetz ist die Einführung eines intransparenten Besteuerungssystems. Alle Publikumsfonds sollen künftig auf ihre Erträge 15 % Körperschaft- bzw. Kapitalertragsteuer zahlen. Der Anleger zahlt auf die verbleibenden 85 % zusätzlich die Kapitalertragsteuer von 25 %. Als Ersatz für die gegenwärtige Besteuerung von ausschüttungsgleichen Erträgen sollen Fondsanleger künftig eine Vorabpauschale zahlen. Die Neuregelungen gelten voraussichtlich ab 2016.
Stand: 27. Oktober 2015
Aktion gegen Steuerhinterziehung und Gewinnverlagerung
Diverse Großkonzerne haben in letzter Zeit durch vorteilhafte Gewinnverlagerungen viel Aufmerksamkeit erregt. Nun schlagen die Hochsteuerländer zurück. Im Oktober 2015 haben die Finanzminister der G20-Staaten den sogenannten BEPS-Aktionsplan zur Besteuerung international tätiger Konzerne und Organgesellschaften verabschiedet. BEPS steht für „Base Erosion and Profit Shifting“. Der Begriff umfasst Maßnahmen gegen die sogenannte Aushöhlung der Steuerbasis und die Gewinnverlagerung. Der Aktionsplan sieht umfangreiche Maßnahmen gegen Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer vor.
Der Aktionsplan soll grundsätzlich sicherstellen, dass Gewinne dort besteuert werden können, wo sie erwirtschaftet worden sind. Dies soll u. a. durch eine bessere Kontrolle der Verrechnungspreise für Lieferungen und Leistungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften erfolgen. Unterbunden werden sollen künftig sogenannte „hybride Gestaltungen“ und die Generierung sogenannter „weißer Einkünfte“. Für die „digitale Wirtschaft“ (u. a. Google, Amazon) sollen spezielle Vorschriften erlassen werden. Außerdem wird der Betriebsstättenbegriff neu definiert. Dadurch soll verhindert werden, dass der Betriebsstättenstatus für vorteilhafte Steuerzwecke „konstruiert“ werden kann.
Ab 2016 werden die OECD-Steuerexperten mit ihren regelmäßigen Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der im Aktionsplan vereinbarten Maßnahmen beginnen. Zudem kann die Finanzverwaltung ab 2016 die Offenlegung der gesamten Konzernrechnungslegung, der Bilanzierung und der Zahlungsströme verlangen.
Stand: 27. Oktober 2015
Beschlussfrist bis 30.11.2015
GmbH-Gesellschafter müssen nach dem GmbH-Gesetz (§ 42 a) spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate über den Jahresabschluss und über die Ergebnisverwendung beschließen. Gesellschafter von kleinen GmbHs, das sind solche mit einer Bilanzsumme von weniger als € 4,84 Mio. oder einem Umsatzerlös von weniger als € 9,68 Mio. bzw. mit nicht mehr als 50 Arbeitnehmern, haben hierfür noch bis zum 30.11.2015 Zeit. Dasselbe gilt auch für Kleinst-GmbHs (Bilanzsumme von nicht mehr als € 350.000,00 oder Umsatzerlöse von nicht mehr als € 700.000,00 bzw. einer Arbeitnehmerzahl von nicht mehr als 10).
Für die Einladung zur diesbezüglichen Gesellschafterversammlung gilt eine Frist von einer Woche, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Für die Einhaltung der Frist ist der jeweilige GmbH-Geschäftsführer verantwortlich. Einhergehend mit dem Jahresabschluss-Beschluss sollte auch über die Entlastung der/des Geschäftsführer(s) entschieden werden.
Stand: 27. Oktober 2015
Beschlussfrist bis 30.11.2015
Seit 2009 gilt für Kapitaleinkünfte die sogenannte „Abgeltungsteuer“. Die Abgeltungsteuer wird „anonym“ abgeführt; der Steuersatz beträgt 25 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Steuersatz liegt damit im Regelfall unterhalb des individuellen persönlichen Einkommensteuersatzes.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert nun in einem Antrag (BT-Drucksache 18/6064) die Abschaffung der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge noch in dieser Legislaturperiode, also bis 2017. Grund dafür ist u. a. die anonyme Abführung. Die Anonymität würde in Verbindung mit dem Wegfall der Erklärungspflicht für Kapitaleinkünfte dazu führen, dass den Finanzämtern und Steuerfahndern wichtige Informationen und Indizien zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung fehlen, schreiben die Abgeordneten. Die Grünen sehen außerdem eine „massive Ungleichbehandlung“ mit einem Steuersatzunterschied von bis zu 20 Prozentpunkten. Die Grünen halten die Abgeltungsteuer sogar für verfassungswidrig.
Die Grünen fordern, dass sämtliche Kapitalerträge im Rahmen der jährlichen Steuererklärung beim Finanzamt anzugeben sind und somit wie alle anderen Einkunftsarten besteuert werden müssen. Veräußerungsgewinne sollen grundsätzlich progressiv besteuert werden. Spekulationsfristen sollen nicht gewährt werden. Werbungskosten sollen allerdings wieder abzugsfähig sein. Bisher nicht geäußert haben sich die Politiker über den Verbleib des Sparer-Pauschbetrages.
Stand: 27. Oktober 2015
Smartphones zählen beim Unternehmer zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn es der Unternehmer zu mehr als 50 % beruflich nutzt. Nutzt dieser das Smartphone zu mindestens 10 %, aber zu weniger als 50 % betrieblich, kann er es dem – gewillkürten – Betriebsvermögen zuordnen. Die Finanzverwaltung geht nach ständiger Rechtsprechung bei typisierender Betrachtung von einer hälftigen Nutzung aus. Eine entsprechende Mehrnutzung muss der Unternehmer darlegen.
Ist das Smartphone dem Betriebsvermögen zugeordnet, kann es als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort im Jahr der Anschaffung abgeschrieben werden. Letzteres ist dann möglich, wenn der Nettopreis nicht mehr als € 410,00 beträgt. Übersteigt der Preis nur knapp diese Schwelle, können gegebenenfalls Speicherkarten vom Kaufpreis herausgerechnet und separat gekauft werden. Denn diese gelten als selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter. Smartphones über € 410,00 müssen nach der gegenwärtigen AfA-Tabelle über eine Nutzungsdauer von 5 Jahren abgeschrieben werden. Diese lange Nutzungsdauer ist zweifelsohne nicht zeitgemäß. Vielfach akzeptieren die Finanzämter eine Nutzungsdauer von zwei bis drei Jahren.
Während die private Nutzung eines Smartphones durch einen Arbeitnehmer steuerfrei ist (§ 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz-EStG), stellt die private Nutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Smartphones beim Unternehmer eine steuerpflichtige Nutzungsentnahme dar. Die Rechtsprechung sah darin keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (BFH vom 14.3.2007, XI R 1/06).
Stand: 27. Oktober 2015
Zuwendungen für mildtätige, religiöse, wissenschaftliche oder gemeinnützige Zwecke können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist eine vom Spendenempfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellte Zuwendungsbestätigung (§ 50 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).
Für Spenden im Rahmen der Flüchtlingshilfe hat die Finanzverwaltung in einem aktuellen BMF-Schreiben (vom 22.9.2015, IV C 4 – S 2223/07/0015:015) vereinfachte Zuwendungsnachweise zugelassen. Für Spenden auf ein Sonderkonto von Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen reicht der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck bei Onlineüberweisungen als Spendennachweis. Dies gilt für Beträge in unbegrenzter Höhe.
Steuerbegünstigt sind auch sogenannte Arbeitslohnspenden. Behält der Arbeitgeber einen bestimmten Anteil vom Bruttogehalt ein und führt er diesen an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung der Flüchtlingshilfe ab, stellt dieser Lohnteil keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Stand: 27. Oktober 2015
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